Woodpro

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

In diesen Lieferbedingungen werden die folgenden Begriffe in der folgenden Bedeutung verwendet:

Woodpro: Wuestman Tuindecoraties B.V., handelnd unter dem Namen Woodpro, mit Sitz im Deventerweg 67 in Laren (Niederlande).
Kunde: Das Unternehmen oder die natürliche Person, mit dem/der Woodpro einen Vertrag schließt.
Vertrag: Der Vertrag zwischen Woodpro und dem Kunden.

Artikel 2 Allgemein

2.1. Die Gültigkeit eventueller anderer Bedingungen des Kunden wird ausdrücklich abgelehnt.

2.2. In allen Fällen, in denen Woodpro von einer oder mehreren Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen abweicht, bleiben die übrigen Bestimmungen in Kraft. Von diesen AGBs abweichende Bedingungen gelten nur, wenn diese ausdrücklich schriftlich oder per E-Mail vereinbart wurden.

2.3. Für das Zustandekommen eines Kaufvertrags zwischen Kunde und Woodpro geht Woodpro davon aus, dass der Kunde diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den Haftungsausschluss gelesen, verstanden und akzeptiert hat.

Artikel 3 Angebote

3.1. Alle Angebote von Woodpro sind unverbindlich.

3.2. Offensichtliche Fehler oder Irrtümer auf der Website und in den Broschüren, Angeboten oder EMail-Nachrichten von Woodpro binden Woodpro nicht.

3.3. Bei alle Liefergegenstände die aus natürlichen Materialien wie z.B. Holz bestehen, können Farb- und Strukturunterschiede auftreten. Ausstellungsstücke oder Abbildungen in Broschüren, auf der Webseite oder sonstigen digitalen Medien gelten ausschließlich als Beispiel. Es können keine Ansprüche gestellt werden was Farb- und/oder Strukturunterschiede zwischen Muster und Liefergegenstand betrifft.

3.4. Angaben in Bezug auf die angebotenen Güter wie Eigenschaften, Abmessungen, Gewichte, Erscheinungsbild, Abbildungen und Qualität, dienen ausschließlich Informationszwecken und sind nicht verbindlich. Woodpro behält sich das Recht vor seine Modelle zu ändern.

Artikel 4 Preise und Kosten

4.1. Die angegebenen Preise: a. gelten für Lieferungen ab dem Unternehmenssitz, der Produktionsstätte, dem Lager von Woodpro oder einem anderen Lagerort; b. sind inkl. MwSt. bei Lieferung eines Produktes. Zollgebühren, sonstigen Steuern, Abgaben und Gebühren sind nicht im Preis enthalten. Für Lieferungen in die Schweiz werden Preise exkl. MwSt ausgewiesen. c. Transportkosten werden per Postleitzahlengebiet berechnet und im letzten Schritt im Konfigurator nach Eingabe der Postleitzahl inkl. MwSt. angegeben, und automatisch dem Warenkorb hinzugefügt. Transport ist exkl. Versicherung. Bei Nachlieferungen, Ersatzlieferungen, Eillieferungen, Lieferungen auf deutsche Inseln sowie Lieferungen in andere Länder als Deutschland sind die anfallenden Transporten vom Kunden zu zahlen.

4.2. Woodpro ist berechtigt, seine Preise von Zeit zu Zeit anzupassen.

4.3. Wenn der Kunden seinen Verpflichtungen gegenüber Woodpro nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollumfänglich nachkommt, werden sämtliche zusätzlichen Kosten, die Woodpro hierdurch aufwenden muss, dem Kunden in Rechnung gestellt. Hierunter fallen z.B. Kosten für unvorhergesehene Zwischenlagerung einer Lieferung, Zusatzkosten die entstehen durch Weigerung der Warenannahme, Kosten für unvorhergesehene Retourlieferung der Ware, Kosten für Materialschäden die entstehen durch unsachgemäße Lagerung der Ware beim Kunden

4.4. Wenn der Kunde eine Bestellung ändern möchte, kann dies finanzielle Folgen haben. Eine Bestellung kann erst geändert werden, nachdem der Kunde eventuellen Mehrkosten zugestimmt hat.

Artikel 5 Annullierung

5.1. Wenn der Kunde die Bestellung ganz oder teilweise annulliert, ist er verpflichtet, alle in Bezug auf die Ausführung des Vertrages vernünftigerweise aufgewendeten Unkosten (Kosten für die Vorbereitung, Bestellungen bei Dritten, Lagerung usw.) an Woodpro zu erstattet, ungeachtet des Rechts von Woodpro auf vollständigen Schadensersatz aufgrund des Gewinnausfalls. Die Annullierung muss schriftlich oder per E-Mail erfolgen.

5.2. Nachdem der Kunde Woodpro mitgeteilt hat, dass er die Bestellung (teilweise) annullieren möchte, werden ihm schnellstmöglich die Annullierungskosten mitgeteilt. Wenn der Kunden nicht mit den Annullierungskosten einverstanden ist, bleibt die ursprüngliche Bestellung in Kraft, werden die Güter geliefert und muss der Kunde den vollständigen Kaufpreis zahlen, wie bei Auftragsabschluss vereinbart.

Artikel 6 Lieferung

6.1. Die Angabe der Lieferzeit erfolgt stets annäherungsweise. Bei einer Überschreitung der Lieferzeit hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadensersatz, Vertragsauflösung oder irgendeine andere Art der Kompensation.

6.2. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Güter abzunehmen. Die Güter, die nicht vom Kunden abgenommen werden, werden auf dessen Rechnung und Risiko eingelagert.

6.3. Die Lieferung verläuft wie folgt, Woodpro organisiert den Transport bis Bordsteinkante Bestimmungsort und sorgt für:

o    die Verladung der Ware auf das Transportmittel (LKW, 40Tonner)

o    den Transport zu dem im Auftrag bestätigten Bestimmungsort

o    das Entladen des LKW am Bestimmungsort

6.4 Gefahrenübergang: Das Risiko an den Gütern geht in dem Moment auf den Kunden über, in dem die Ware beim Kunden abgeladen wurde.

6.5. Der Kunde muss dafür sorgen, dass der Bestimmungsort der Güter problemlos zu erreichen ist (Lieferung bis Bordsteinkante). Die Anlieferung erfolgt immer mit einem 40-Tonner LKW. Falls die Lieferadresse mit einem solchen LKW nicht erreichbar ist, dann muss der Kunde dies bei Auftragsabschluss angeben. Sollte von einem Hindernis die Rede sein, werden die Güter bis zu diesem Hindernis geliefert.
Der Spediteur hat zusätzlich einen Gabelstapler dabei zum Abladen der Paletten. Ein Transport der Paletten per Gabelstapler (auf Ihrem Grundstück oder zu einer Kleingartenanlage) ist nicht konform der Lieferbedingungen. Sollten die Gegebenheiten vor Ort eine normale Anlieferung nicht zulassen, ist der Kunde verpflichtet dies Woodpro bei Auftragsabschluss mitzuteilen.
Falls die Ware nicht wie oben beschrieben angeliefert werden kann zahlt der Kunde alle entstehenden Zusatzkosten wie z.B. Kosten für extra Standzeit, Löschzeit, Kosten die entstehen für Zwischen- oder Einlagerung der Ware weil die Ware nicht wie vereinbart abgeliefert werden kann, Kosten für eine erneute Anlieferung zu einem späteren Zeitpunkt.

6.6 Der Kunde muss dafür sorgen, dass zum vereinbarten Lieferzeitpunkt alle notwendigen Vorbereitungsarbeiten soweit erledigt wurden, dass die Lieferung problemlos erfolgen kann. Ein nicht annehmen der Lieferung aufgrund ausstehender Vorbereitungsarbeiten beim Kunden ist entgegen der Vertragsvereinbarungen. Entstehen hierdurch extra Kosten für das Zwischenlagern der Ware beim Spediteur dann muss der Kunde diese Zusatzkosten tragen.

6.7. Der Kunde sollte sich vom Umfang der Lieferung bewusst sein um Probleme beim Abladen zu verhindern. Die meisten Lieferungen unserer Gartenhäuser bestehen aus 2-3 Paletten. Das Gewicht einer Lieferung übersteigt häufig 1 Tonne da es sich beim Material um Massivholz handelt. Bei einem Haus mit Außenwänden mit über 6 Meter Länge wird die verpackte Ware beim Abstellen dementsprechend viel Platz einnehmen. Dies ist vor der Anlieferung zu berücksichtigen. Der Kunde muss für ausreichend Stellplatz sorgen.

Artikel 7 Montage

7.1. Der Kunde muss die Güter gemäß der Montageanleitung montieren. Alle Montagekosten gehen zu Lasten des Kunden.

7.2. Der Kunde muss dafür sorgen, dass die notwendigen Vorbereitungsarbeiten, wie das Fundament, anhand der Vorschriften ausgeführt werden und dass der Ort, an dem die Güter montiert werden müssen, hierfür geeignet ist. Praktische Tipps und Hinweise zum Fundament oder Aufbauservice kann der Kunde vorab auf der Webseite nachlesen unter https://www.Woodpro.de/service/aufbauservice-fundament

7.3. Falls der Kunde die Montage durch Dritte ausführen lässt und unvorhergesehener Stillstand der Montagearbeiten entsteht, z.B. durch Fehlteile aufgrund unvollständiger Warenprüfung bei Annahme der Lieferung, dann ist Woodpro in keiner Weise dazu verpflichtet Montagekosten für ein späteres Fortsetzen des Montageeinsatzes zu tragen.

Artikel 8 Kontrolle und Garantie

8.1. Der Kunde muss die Güter unmittelbar nach der Lieferung kontrollieren. Eventuelle Mängel oder fehlende Teile müssen Woodpro innerhalb von 8 Tagen nach der Lieferung mitgeteilt werden. In einem solchen Fall wird Woodpro schnellstmöglich ein Ersatzteil versenden, das fehlende Teil nachliefern oder je nach Absprache zur Reparatur übergehen. Reklamationen schieben die Zahlungsverpflichtung nicht auf und verleihen dem Kunden kein Recht auf die Erstattung von Verzugsschäden oder die Ablehnung der Lieferung.

8.2. Auf die Güter wird eine Garantie von 5 Jahren gegeben. Das bedeutet, dass Woodpro bei nachweislichen Material- oder Herstellungsfehlern die mangelhaften Teile nach eigenem Ermessen kostenlos austaucht oder repariert oder dass Woodpro den Nettorechnungsbetrag der mangelhaften Teile erstattet, ohne dass irgendeine Verpflichtung zum Schadensersatz an den Kunden besteht.

8.3. Reklamationen werden nicht behandelt und die Garantie verfällt, wenn:

a. der Kunde Mängel an den gelieferten Gütern nicht innerhalb von 8 Tagen nach deren Feststellung an Woodpro mitteilt;

b. der Kunde und/oder Dritte Reparaturen an den gelieferten Gütern vorgenommen haben;

c. an den gelieferten Gütern Sachen befestigt wurden, die nicht daran befestigt werden dürfen;

d. die Mängel die Folge eines schlechten Fundaments, einer falschen Montage, einer falschen Behandlung, einer schlechten Wartung oder einer Verwendung falscher Wartungsmittel sind;

e. die Mängel die Folge von Produkten sind, die nicht von Woodpro geliefert wurden; f. die Mängel durch Menschen, Tiere oder Naturgewalten verursacht wurden.

8.4. Der Kunde muss Woodpro die Möglichkeit bieten, den Garantieanspruch zu untersuchen.

Artikel 9 Bezahlung

9.1. Die Zahlung muss innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist erfolgen.

9.2. Nach Auftragsbestätigung erhält der Kunde eine Anzahlungsrechnung über 25% des gesamten Auftragswertes. Erst nachdem der Kunde die Anzahlung geleistet hat wird der Auftrag in Produktion genommen. Wenn der Kunde den vorab in Rechnung gestellten Betrag zur Anzahlung nicht rechtzeitig zahlt, ist Woodpro berechtigt, die Lieferung der Güter aufzuschieben, bis der vollständige ausstehende Rechnungsbetrag beglichen ist. Woodpro haftet nicht für den eventuellen Schaden, den der Kunde durch diese Aufschiebung erleidet.

9.3. Nach Erhalt der Anzahlung wird das Haus gesägt und gemäß der Auftragsbestätigung produziert. Nach Fertigstellung der Ware erhält der Kunde eine Abschlussrechnung. Sobald Woodpro den gesamten Restbetrag erhalten hat wird die Ware zur Auslieferung freigegeben. Die Spedition setzt sich anschließend mit dem Kunden in Verbindung um einen Liefertermin abzustimmen.

9.4. Wenn der Kunde nicht innerhalb der Zahlungsfrist bezahlt, ist er in Verzug und werden dem Kunden ab dem Tag der Überschreitung, bis zum Tag der vollständigen Bezahlung Verzugszinsen von 1 % pro Monat in Rechnung gestellt. Ein angefangener Monat wird hierbei als ganzer Monat betrachtet. Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Inkassokosten, die Woodpro zur Eintreibung der Forderung an den Kunden aufwenden muss, gehen zu Lasten des Kunden. Die außergerichtlichen Inkassokosten werden festgesetzt auf 15 % der Hauptsumme mit einem Minimum von € 100,-.

9.5. Alle vom Kunden geleisteten Zahlungen dienen zuerst zur Begleichung eventueller Zinsen und der von Woodpro aufgewendeten Inkassokosten und anschließend zur Begleichung der ältesten offenen Rechnungen.

Artikel 10 Eigentumsvorbehalt

10.1. Alle gelieferten und noch zu liefernden Güter bleiben Eigentum von Woodpro, bis alle Forderungen (Verkaufspreis, Zinsen und (Inkasso-)Kosten) von Woodpro an den Kunden vollständig beglichen sind.

10.2. Solange das Eigentum an den Gütern nicht auf den Kunden übergegangen ist, darf der Kunde die Güter nicht verpfänden, Dritten irgendein anderes Recht darauf gewähren oder diese außerhalb des Rahmens der normalen Geschäftstätigkeit verkaufen.

10.3. Der Kunde muss alles tun, was vernünftigerweise von ihm verlangt werden kann, um die Eigentumsrechte von Woodpro zu sichern.

10.4. Wenn Dritte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Güter beschlagnahmen oder Rechte darauf begründen oder ausüben möchten, muss der Kunde Woodpro hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen.

10.5. Wenn der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber Woodpro nicht oder nicht vollumfänglich nachkommt sowie im Falle einer Auflösung des Vertrages egal aus welchem Grund, ist Woodpro berechtigt, alle unter Eigentumsvorbehalt stehenden Güter zurück zu holen, unbeschadet des Rechts von Woodpro auf vollständigen Schadensersatz.

 Artikel 11 Auflösung

11.1. Wenn die Sachen des Kunden beschlagnahmt werden, der Kunde einen Zahlungsaufschub beantragt oder insolvent erklärt wird oder auf andere Weise die freie Verfügung über sein Vermögen verliert, oder im Falle der Stilllegung oder Liquidation seines Unternehmens , ist Woodpro berechtigt, die (weitere) Ausführung aller mit dem Kunden geschlossenen Verträge aufzuschieben bzw. diese Verträge ganz oder teilweise aufzulösen, unbeschadet des Rechts von Woodpro auf vollständigen Schadensersatz.

11.2. Wenn der Kunde einer seiner Verpflichtungen gegenüber Woodpro nicht nachkommt oder Woodpro fürchtet, dass der Kunden seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, und der Kunde nicht in der Lage ist, auf ersten Antrag von Woodpro eine angemessene Sicherheit zu stellen, ist Woodpro berechtigt, den/die Vertrag/Verträge ganz oder teilweise aufzulösen, unbeschadet des Rechts von Woodpro auf vollständigen Schadensersatz.

11.3. Infolge der Ausführung der Absätze 1 und/oder 2 ist Woodpro nicht zu irgendeinem Schadensersatz verpflichtet. Wenn eines der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ereignisse eintritt, sind alle Forderungen von Woodpro an den Kunden unverzüglich fällig.

Artikel 12 Haftung und Verjährung

12.1. Woodpro kann nicht zur Leistung irgendeines Schadensersatzes verpflichtet werden, der eine mittelbare oder unmittelbare Folge höherer Gewalt oder Fahrlässigkeit seitens des Kunden ist.

12.2. Woodpro haftet nicht für Schäden, wenn Woodpro von falschen und/oder unvollständigen Informationen seitens des Kunden ausgegangen ist.

12.3. Woodpro haftet nicht für Schäden, die der Kunde erleidet, weil er die Güter falsch lagert, verarbeitet, verpackt, transportiert oder montiert.

12.4. Woodpro haftet nicht für eventuelle Unfälle mit oder Schäden an den Gütern infolge eines falschen oder unsachgemäßen Gebrauchs, einer nicht anhand der Montageanleitung durchgeführten Montage oder eines im Widerspruch zur Gebrauchsanweisung stehenden Gebrauchs.

12.5. Woodpro ist nicht zum Schadensersatz verpflichtet in Bezug auf Folgeschäden, wie Umsatzeinbußen, Gewinnausfälle, Einsparungseinbußen, Produktionsschäden, Betriebsschäden, Betriebsstörungen, Verzugsschäden oder indirekte Schäden.

12.6. Woodpro ist nicht zum Schadenersatz verpflichtet wenn eine Montage aus Gründen abgebrochen werden muss die der Kunde selbst verursacht hat und ein zweiter Montagetermin inkl. Neuanfahrt eingeplant werden muss. Dies gilt auch für Montagen die Aufgrund von Nachbesserungen oder Reklamationsfällen durch ein von Woodpro beauftragtes Montageteam ausführt werden.

12.7. Wenn Woodpro für irgendeinen Schaden haftbar sein sollte, ist die Haftung von Woodpro auf den Betrag in Höhe der von der Versicherung von Woodpro geleisteten Zahlung beschränkt. Wenn die Versicherung in irgendeinem Fall nicht zahlt oder der Schaden nicht durch die Versicherung gedeckt ist, beschränkt sich die Haftung von Woodpro auf den Rechnungsbetrag bzw. auf den Teil des Vertrages, auf den sich die Haftung bezieht.

12.8. Alle Haftungsansprüche gegen Woodpro, die nicht innerhalb 1 Jahres nach ihrer Entstehung bei Woodpro eingereicht werden, verfallen durch Verjährung.

Artikel 13 Höhere Gewalt

13.1. Woodpro ist nicht verpflichtet, seinen Verpflichtungen nachzukommen, wenn Woodpro aufgrund höherer Gewalt daran gehindert wird. Unter höherer Gewalt werden u.a. verstanden: extreme Witterungsbedingungen, Überschwemmungen, Erdbeben, Terrorismus, Behinderungen durch Dritte, Behinderungen im Transport, Streik, Aufruhr, Krieg oder Kriegsgefahr, Verlust oder Beschädigung von Gütern bei deren Transport, Aus- und Einfuhrverbote, nicht rechtzeitige Lieferung durch Zulieferer von Woodpro, Brand, Störungen oder Unfälle im Unternehmen von Woodpro, (internationale) Sanktionen.

13.2. Wenn von höherer Gewalt gesprochen wird, ist Woodpro von seiner Lieferverpflichtung befreit. Es wird im Einzelfall von den Umständen abhängen, ob die Lieferverpflichtung ganz oder teilweise aufgehoben oder nur aufgeschoben wird. Wenn sich die Möglichkeit ergibt, dass die Lieferung nachträglich und/oder in geänderter Form stattfinden kann, werden sowohl Woodpro, als auch der Kunde verpflichtet sein, diese Möglichkeit zu nutzen.

Artikel 14 Schlussbestimmungen

14.1. Bei der Auslegung des Inhalts und Umfangs dieser Lieferbedingungen ist der niederländische Text ausschlaggebend.

14.2. Auf alle Verträge zwischen Woodpro und dem Kunden ist niederländisches Recht anwendbar.

14.3. Alle Streitigkeiten bezüglich der Verträge zwischen dem Kunden und Woodpro werden dem zuständigen Gericht des Gerichtsbezirks vorgetragen, in dem Woodpro ihren Sitz hat.

14.4. Diese Lieferbedingungen werden unter der Nummer 717 bei der Industrie- und Handelskammer (Kamer van Koophandel) in Apeldoorn hinterlegt.